Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Fahndungseintrag im Ausland = Rechtsmangel?
Vermehrt erhalten wir Anfragen von Mitgliedern, die im jeweiligen Glauben an die rechtmäßige Eigentümerstellung Fahrzeuge aus dem Ausland erworben und weiterveräußert haben, die im Wege einer Straftat erlangt wurden. Neben dem Tatbestand des Diebstahls kommt hierbei auch der des Betrugs sowie der Unterschlagung in Betracht. So stand eine spanische Mietwagenfirma im vergangenen Jahr beispielsweise im Verdacht, vorgetäuscht zu haben, Leasing-Fahrzeuge zum Zwecke der Vermietung erwerben zu wollen, um diese dann an unwissende Käufer weiter zu veräußern, ohne jemals Eigentum erworben zu haben. Das Entsetzen des auf diese Masche reingefallenen (gewerblichen) Käufers ist groß, wenn sich nach erfolgtem Vertragsschluss mit einem in Deutschland ansässigen Privat- oder Geschäftskunden herausstellt, dass es sich um ein auf diesem Wege erworbenes Fahrzeug handelt.
Welche behördlichen Maßnahmen werden nun ergriffen?
Werden im Ausland behördliche Ermittlungen aufgenommen, erfolgt in der Regel ein Eintrag im sogenannten Schengener Informationssystem (SIS), in dem internationale Fahndungsausschreibungen erfasst werden. Fahrzeuge können daraufhin auch in Deutschland beschlagnahmt oder sichergestellt werden. Eine höchst brisante und unangenehme Situation für Käufer und Verkäufer gleichermaßen. Auch wenn die hierzulande vollzogene Maßnahme aufgehoben und das Fahrzeug wieder herausgegeben wird, besteht der SIS-Eintrag in der Regel auf unbestimmte Zeit fort. Ob die Ermittlungen im Ausland abgeschlossen sind, lässt sich nur schwer feststellen. Aus eigener Erfahrung können wir berichten, dass die für die SIS-Verwaltung zuständigen Landesbehörden (sogenannte „Sirenen“) Anfragen nicht beantworten.
Wie ist die Situation rechtlich einzuschätzen?
Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2017 entschieden, dass bereits die Eintragung im SIS einen Rechtsmangel darstellt, da eine solche für den Käufer im gesamten Schengen-Raum mit der Gefahr verbunden sei, dass ihm das Fahrzeug auf unbestimmte Zeit entzogen werde. Außerdem sei die Weiterverkäuflichkeit des Pkw erheblich beeinträchtigt, da eine Pflicht zur Aufklärung gegenüber dem Käufer jedenfalls erforderlich sei.
Eine Nachbesserung dürfte regelmäßig unmöglich sein, sodass der Kaufvertrag in letzter Konsequenz rückabzuwickeln ist. Unklar ist bislang allerdings, zu welchem Zeitpunkt der SIS-Eintrag vorliegen muss, um einen Rechtsmangel zu begründen. Der BGH spricht davon, dass der Sachverhalt, auf dem die später durchgeführte Sicherstellungsmaßnahme basiert, bereits bei Übergabe vorgelegen haben muss. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den tatsächlichen Lebenssachverhalt, also den Eigentumsentzug handelt. Man könnte aber auch die Auffassung vertreten, dass erst der konkrete SIS-Eintrag zu entsprechenden Maßnahmen führen kann und ein Abstellen auf den Lebenssachverhalt zu weit vorgreife.
Auch ist umstritten, ob ein gutgläubiger Erwerb, der im Falle eines Diebstahls grundsätzlich ausscheidet (§ 935: kein gutgläubiger Erwerb an abhandengekommenen Sachen) im Falle eines Betrugs bzw. einer Unterschlagung dennoch möglich ist. Dies ist wohl nach überwiegender Rechtsauffassung anzunehmen.
Was ist zu veranlassen?
Da die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom Zeitpunkt des SIS-Eintrags und der Art der Straftat, die zu einem solchen führt, abhängt, ist von einer vorschnellen Fahrzeugrücknahme abzuraten und zunächst einmal die Eigentumslage zu klären.
Höchstrichterlich wurde bislang nur geklärt wurde, dass der SIS-Eintrag einen Rechtsmangel darstellt. Die sich daraus ergebenden umfassenden Konsequenzen und zu berücksichtigenden Eigentumsverhältnisse sind allerdings mitunter nicht allgemeingültig abschätzbar, sodass das Verhalten im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Faktoren entschieden werden sollte.
Die Rechtsabteilung unterstützt Sie wie immer gerne bei der Beurteilung und Anspruchsabwehr bzw. Anspruchsdurchsetzung.
***************************************************************************
WARNUNG vor Geschäften mit Luxocars in Münster
Kürzlich wurde der BVfK darauf hingewiesen, dass die Firma Luxocars in Münster sowohl auf Geschäftspapier als auch im Internet mit dem BVfK-Logo sowie den Logos weiterer Verbände und Institutionen werbe. Darauf angesprochen flüchtete sich der „Verkaufsleiter“ in fadenscheinige Ausreden. Der BVfK erwirkte infolge dessen eine Einstweilige Verfügung gegen die Firma, die jedoch nach Erlass nicht zugestellt werden konnte.
Nach hiesigen Ermittlungen hat das Unternehmen an der angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Adresse nie den Geschäftsbetrieb aufgenommen. Gespräche mit dem Vermieter des Gebäudes haben ergeben, dass dort zahlreiche Autokäufer in der Erwartung vorstellig wurden, ihr neues Fahrzeug abholen zu dürften. Teilweise wurden nach ersten Berichten Vorkasse-Zahlungen im sechsstelligen Bereich geleistet. Ermittlungen wurden seitens der Kriminalpolizei Münster bereits eingeleitet.
Die Internetpräsenzen des Unternehmens sind inzwischen offline. Gleichwohl warnen wir eindringlich davor, Geschäfte mit der Firma Luxocars abzuschließen, sofern diese in irgendeiner Form noch aktiv auftritt. Diesbezügliche Hinweise nehmen wir gerne entgegen.
Ihre BVfK-Rechtsabteilung
Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:
>>> Anfrage-Ersteinschätzung
Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:
>>> BVfK-Vertragsformulare
>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle
>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte
>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen
>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht
>>> Formular zur Diesel-Problematik